In einem Beschluss vom 17.10.2007 (Az. 4 W 148/07) hat das OLG Hamm eine Reihe von Formulierungen und Tatbeständen aufgeführt, die im Internethandel eine Abmahnung rechtfertigen können.
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zumindest auch im Internet und bei dem Gebrauch von Tauschbörsen.
Als mittlerweile zumindest in den Instanzgerichten gefestigte Rechtsprechung haften auch die Eltern auf Unterlassung, wenn Kinder über den Haushalts- und Familieninternetanschluss oder -computer Tauschbörsen nutzen und unter Verstoss gegen das Urheberrecht Musikstücke im Internet tauschen.
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